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Das neue Jugendschutzgesetz ist am 01.April.2004 in Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG(§5 Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Discothek aufzuhalten, wenn Sie entweder in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten( Eltern, Elternteil/JuschG §1, Abs. 1 Nr.3) oder eines nachweislich Erziehnungsbeauftragten(Vertrauensperson, Freunde,.../JuSchG §1, Abs.1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht den C1 Flensburg besucht.
Wir kontrollieren alles Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Der Jugendliche betritt die Discothek vor 23Uhr und muss mindestens 17 Jahre alt sein.
Der jugendliche muss eine Personenfürsorgeübertragung Zuhause richtig ausgefüllt haben,welche von einem Erziehungsberechtigten unschrieben worden sein muss.
Die Personenfürsorgeübertragung muss am Eingang bei der Personenkontrolle abgegeben werden.
Pro Erziehungsbeauftragten akzeptieren wir nur einen Jugendlichen. Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind,
erhalten Jugendliche Einlass in die Discothek.
Jugendliche, die danach die Discothek wieder verlassen, erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.
Zum Thema" erziehnungsbeauftragte Person": Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt Sorge dafür, dass sich die anvertraute Minderjährige in der Discothek nicht betrinkt und zuverlässig wieder nach Hause kommt.
Trotz dieser Regelung behält sich die BK Discothken GmbH & Co. KG vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.